Mehrkosten für den Urlaub eines Geschädigten sind zu übernehmen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2020
– VI ZR 316/19 –

BGH: Kranken­haus­betreiberin muss nach fehlerhafter Geburt behinderungs­bedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise tragen

Mehrkosten nicht umfasst von Schmerzensgeld

Ist ein Kind aufgrund einer fehlerhaften Geburt schwer behindert und entstehen dadurch für eine Urlaubsreise Mehrkosten, so muss dafür eine Kranken­haus­betreiberin aufkommen, wenn sie sich zur Übernahme von Pflege- und Betreuungskosten verpflichtet hat. Die behinderungs­bedingten Mehrkosten einer Reise sind nicht bereits durch das Schmerzensgeld abgegolten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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